Wenn Ihnen auffällt, dass Sie oder Ihr Kind Sprech- oder Sprachschwierigkeiten haben/hat, kann ein Defizit vorliegen. Bitte nehmen Sie Ihre Beobachtungen ernst und sprechen Sie mit einem Facharzt. Dieser wird Ihnen gegebenenfalls eine Verordnung für logopädische Behandlungen ausstellen, mit der Sie dann eine Therapie beginnen können.
Der behandelnde Arzt bestimmt die Notwendigkeit der logopädischen Therapie. Er bestimmt die zu verordnende Therapieform (Einzel- oder Gruppentherapie), die Verordnungsmenge, die Therapiedauer und die Therapiefrequenz.
Bei Wahllogopäden erfolgt die Verrechnung nach dem Wahlarztprinzip.
Sie erhalten nach erfolgter Bezahlung von Ihrer Therapeutin eine Honorarnote. Diese können Sie gemeinsam mit dem ärztlichen Verordnungsschein bei Ihrer Krankenkasse oder Zusatzversicherung einreichen. Je nach Sozialversicherungsanstalt wird Ihnen daraufhin ein Teil der Therapiekosten rückerstattet.